© michels.pmks rechtsanwälte, 2021
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Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen hat der Bundestag am 10.12.2021 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Einrichtungen im Gesundheitswesen beschlossen, die ab dem 15.3.2022 gelten soll. Tatsächlich sieht das Gesetz keine unmittelbare Pflicht für Mitarbeitende im Gesundheitswesen vor, sich impfen zu lassen. Da aber Rechtsfolgen an das Fehlen einer Impfung (bzw. den Genesenen-Status) geknüpft werden, ist es gerechtfertigt, von einer (mittelbaren) Impfpflicht zu sprechen. In der Öffentlichkeit kursieren widersprüchliche Informationen zur Reichweite dieser Impfpflicht sowie zu den ab dem 15.3.2022 drohenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Diese resultieren aus einer unglücklichen und missverständlichen Formulierung des mit Gesetz vom 10.12.2021 eingeführten § 20a des Infektionsschutzgesetzes.
Unser Beitrag soll etwas Licht ins Dunkel bringen und die wichtigsten Fragen beantworten: – Lesen Sie hierzu mehr in unserem Infobrief