Thema des Monats

Neues zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX zählt zu den Kernelementen des Gesundheitsschutzes im Arbeitsverhältnis. Es verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zu ergreifen, sobald Mitarbeitende innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Ziel des BEM ist es, Möglichkeiten auszuloten, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann bzw. mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Das BEM ist in der Praxis längst etabliert, was vor allem damit zusammenhängen dürfte, dass ein zuvor durchgeführtes BEM die Erfolgschancen einer krankheitsbedingten Kündigung deutlich erhöht. In zahlreichen Urteilen hat das BAG die Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung eines BEM präzisiert. Vor dem Hintergrund zweier neuerer Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 18.11.2021 – 2 AZR 138/21; BAG, Urt. v. 15.12.2022 – 2 AZR 162/22) fasst der nachstehende Beitrag die rechtlichen Anforderungen zusammen:

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