© michels.pmks rechtsanwälte, 2021
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Die Frage der Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers hat für Gesellschaften in den letzten Jahren keinesfalls an Relevanz eingebüßt. Die besondere Bedeutung der Thematik ergibt sich aus ihrer enormen finanziellen Tragweite für das Unternehmen. Schließlich sind Arbeitgeber gem. § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV verpflichtet, die Gesamtheit der Sozialversicherungsbeiträge (also den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil) an die jeweiligen Leistungserbringer abzuführen. Aufgrund des großen Aufwandes, den eine vorherige statusrechtliche Feststellung durch staatliche Institutionen erfordern würde, wird eine solche vor Aufnahme einer möglicherweise die Sozialversicherungspflicht begründenden Tätigkeit nicht vorgenommen. Damit müssen Unternehmen eine eigenständige Feststellung über den Status der bei ihnen tätigen Personen treffen. Erfolgt allerdings insoweit eine Fehleinschätzung, haften die Unternehmen rückwirkend für die Erbringung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge.
Gerade im Fall des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung ist eine rechtssichere Statusfeststellung alles andere als einfach. Stattdessen existieren verschiedene Fallkonstellationen, die aufgrund vermeintlich marginaler Abweichungen zu zuwiderlaufenden Einordnungen führen können.
Dieser Beitrag bemüht sich deshalb, „Licht ins Dunkle“ zu bringen und einen praxistauglichen Überblick über die Problematik zu geben. – Lesen Sie hierzu mehr in unserem Infobrief