Thema des Monats

Arbeitszeiterfassung: Alles außer Kündigung – Sonstige Beendigungsmöglichkeiten des Arbeitsverhältnisses

„Bis das der Tod (oder der Renteneintritt) uns scheidet“ – diese Regel, die in früheren Zeiten nicht nur in der Ehe, sondern auch in der Beziehung zum Arbeitgeber galt, ist heutzutage eher die Ausnahme. Es ist kein Geheimnis, dass Arbeitsverhältnisse enden, oftmals verbleiben Arbeitnehmer nur wenige Jahre bei einem Arbeitgeber und wechseln sodann den Arbeitsplatz, weil sie sich in neuen Unternehmen besseren Verdienst, bessere Aufstiegschancen oder schlicht bessere Arbeitsbedingungen erhoffen. Der vielbeschworene Fachkräftemangel führt zu einem Bewerbermarkt, der gut ausgebildeten Arbeitnehmern beste Weiterentwicklungsmöglichkeiten bietet. Auf der anderen Seite bleibt es aber auch nicht aus, dass Arbeitgeber sich weiterhin von Mitarbeitern trennen möchten, sei es, weil die Leistung nicht stimmt, sei es, weil die Chemie zu bestimmten Arbeitnehmern nicht stimmt. Wenn Arbeitsverhältnisse dann enden (sollen), so wird oft die Kündigung als probates Mittel gewählt, auch wenn eine Vielzahl von potentiellen und/oder tatsächlichen Kündigungen unwirksam sind, da sie den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht gerecht werden. Der Ausspruch der Kündigung ist daher oft nur der Auftakt eines Prozesses, der im Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder eines Vergleichs mündet und meist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine (finanzielle) Kompensation des Arbeitnehmers beinhaltet. Doch Arbeitsverhältnisse müssen nicht immer streitig enden. Auch die Beendigung durch Erreichen des Renteneintrittsalters oder aber die Beendigung durch Tod des Arbeitnehmers sind denkbar. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Infobrief

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