Thema des Monats

Arbeitszeiterfassung: Der (vereinbarte) Kündigungsschutz für Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist der organschaftliche Vertreter der GmbH. Bei Geschäftsführern ist stets zwischen dem organschaftlichen Rechtsverhältnis und dem Dienstverhältnis zu unterscheiden.

Geschäftsführer sind üblicherweise auf der Grundlage eines freien Dienstvertrages tätig. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 1 KSchG. War ein Arbeitnehmer zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages und dann als Geschäftsführer tätig, ohne dass ein neuer Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen wird, bleibt Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers der bisherige Arbeitsvertrag. Allein die Bestellung zum Geschäftsführer genügt nicht für den Abschluss eines konkludenten Dienstvertrages. Dies folgt bereits aus der Trennung von Organ- und Anstellungsverhältnis. Obwohl der Arbeitnehmer das Geschäftsführeramt aufgrund des bisherigen Arbeitsvertrages ausübt, finden die Vorschriften des 1. Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes und damit auch zur Inhaltskontrolle von Kündigungen auf den Geschäftsführer keine Anwendung, sofern der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch als Organ bestellt ist (vgl. dazu BAG, Urt. v. 26.10.2012 – 10 AZB 55/12).

Sofern der Geschäftsführer befördert wird und einen schriftlichen Geschäftsführeranstellungsvertrag schließt, endet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Regelfall auch das Arbeitsverhältnis. Der schriftliche Geschäftsführerdienstvertrag wahre nämlich das für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Formerfordernis des § 623 BGB, vgl. dazu nur BAG, Urt. v. 24.10.2013 – 2 AZR 1078/12.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer auch vereinbaren, dass das bisherige Arbeitsverhältnis ruht und mit der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages wieder auflebt.

Gelegentlich wird auch vereinbart, dass der „Geschäftsführer Kündigungsschutz“ genießt. Die Reichweite der letztgenannten Abrede soll nachfolgend untersucht werden.

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