Thema des Monats

Arbeitszeiterfassung: Urlaub bis in alle Ewigkeit? – Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen

Bereits seit einigen Jahren ist das Urlaubsrecht immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung, auch befeuert durch unterschiedliche Auffassungen des Bundesarbeitsgerichts einerseits und des Europäischen Gerichtshof andererseits, der immer wieder zu verschiedenen Fragestellungen Stellung genommen hatte.

Mit gleich drei Entscheidungen in kurzer Folge hat das Bundesarbeitsgericht sich nun mit der Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen auseinandergesetzt. Nachdem es zunächst unklar war, ob Urlaubs(abgeltungs)ansprüche, auf die nicht durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß hingewiesen wurde, überhaupt noch verjähren, hat das Bundesarbeitsgericht nun in zwei weiteren Entscheidungen diese Befürchtungen abmildern können. Zumindest hinsichtlich der Urlaubsabgeltungsansprüche ist damit nun weitgehende Klarheit geschaffen. Gleichwohl müssen Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis nunmehr jährlich auf noch bestehende Ansprüche und deren Verfall hinweisen, da ansonsten am Ende des Arbeitsverhältnisses größere Abgeltungen drohen können.

In diesem sachlichen Zusammenhang möchte ich auch noch einmal auf § 17 BEEG hinweisen. Versäumt der Arbeitgeber, die Anrechnung der Elternzeit zu erklären, können bei längerer Abwesenheit hier ganz erhebliche Urlaubs- und Abgeltungsansprüche auflaufen. Die Anrechnung kann nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden, da sie nur auf den Urlaubs-, nicht aber auf einen Abgeltungsanspruch wirkt. Da sich ein Urlaubsanspruch aber mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses unumkehrbar in einen Abgeltungsanspruch wandelt, ist die Anrechnung damit gesperrt. Lesen Sie hierzu mehr in unserem Infobrief

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