© michels.pmks rechtsanwälte, 2021
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Nach § 178 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen oder eines gleichgestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Eine ohne die Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 168 SGB IX nichtig.
Dr. Marcus Michels zeigt in einem umfassenden und praxisnahen Überblick das Verfahren zur Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer auf.